SATZUNG des fokus O. – Forum der Selbständigen Oberursel e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen fokus 0. – Forum der Selbständigen Oberursel e. V. vormals Handwerker- und Gewerbeverein, gegründet 1850, hat seinen Sitz in Oberursel (Taunus) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden, der freiberuflich Tätigen, Eigentümern von Gewerbe-Immobilien sowie Förderern des fokus O. zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen auf kommunaler Ebene, insbesondere zur Standortsicherung. Der Verein ist und bleibt parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein hat die Aufgabe:
a) mit dem Magistrat und den Fraktionen und mit der Stadtverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe sowie Immobilien-Eigentümern zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
b) die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Stadtverwaltung zu informieren und auch ggf. eigene Konzepte zu entwickeln
c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein den Gemeingeist zu pflegen,
f) Leitbild und Qualitätsstandards zu entwickeln,
g) die Stadtteile zu integrieren.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstands natürliche und juristische Personen werden, wenn sie die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkennen:
a) Gewerbetreibende und Handwerker aller Art,
b) freiberuflich Schaffende (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Werbetreibende, Künstler, etc.).
c) Eigentümer von Gewerbe-Immobilien
d) Förderer des fokus O. als natürliche oder juristische Personen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung, Tod bei Einzelpersonen bzw. Auflösung bei Unternehmen oder Ausschluss.

a) Für den Austritt eines Mitglieds gilt:
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann jederzeit zu einem Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten vor Beendigung des Kalenderjahres erfolgen;
b) bei Betrieben, die im Todesfall des Inhabers weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf Wunsch auf den Rechtsnachfolger über;
c) Gründe für einen Ausschluss sind:

  • Unehrenhaftes Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verein, dem Vereinszweck und der Vereinstätigkeit,
  • Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • Nichtzahlung bzw. Verweigerung der fälligen Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung,
  • Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft gegenüber den übrigen Mitgliedern,
  • Verletzung der Satzungsbestimmungen,
  • Nichtbefolgung von Vorstandsbeschlüssen,
  • die Weitergabe falscher, unvollkommener, irreführender oder dem Ruf des Vereins und seines Vorstandes schädlicher Behauptungen.

Der Ausschluss ist vom Vorstand auszusprechen. Gegen die Versagung der Aufnahme und den Ausschließungsbeschluss ist binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet und keinen Rechtsbehelf zulässt.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft aus den vorgenannten Gründen erlischt jeglicher Anspruch an das Vereinsvermögen.

3. Ehrenmitgliedschaft:
Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

§ 4a Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Namen, Firma, Adresse und Kontaktdaten (ggf. betriebliche und private), Geburtsdatum, Gründungsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Firmendaten werden zu Werbezwecken auf der Homepage des Vereins dargestellt, soweit das Mitglied dem nicht widerspricht.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern und Mailadressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2. Pressearbeit
Der Verein informiert die Presse (u.a. RMM und Oberurseler Woche) über Veranstaltungen, Auftritte und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten auf der Homepage oder auf Veranstaltungen des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer
solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Homepage oder auf Veranstaltungen des Vereins.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten auf der Homepage oder auf Veranstaltungen des Vereins bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Mitgliederverzeichnisse werden nur in dem vereinseigenen EDV-System in der Geschäftsstelle geführt und nur an Personen ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben benötigt, händigt die Geschäftsstelle Daten nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

4. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds auf Grund gesetzlicher Pflichten bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand archiviert.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten.

a) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
b) Die Mitglieder haben im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins schadet.
d) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diesen Organen. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge befreit.

Die Mitglieder sind dazu angehalten, aktiv an Arbeitskreisen, insbesondere in den Säulen, mit zu wirken.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und auf seinen Antrag von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei volle Kalenderjahre beschlossen. Eine Veränderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags darf nur zum Anfang eines Jahres wirksam werden. Das Nähere regelt eine gesonderte Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 7 Organe des Vereins und deren Aufgaben:
Vorstand:

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Der Vorstand vertritt in seiner Gesamtheit den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein mit Einzelvertretungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Einschränkungen zur Selbstkontrahierung befreit. In jedem Jahr werden zur Sicherstellung der Effizienz und Kontinuität zwei oder drei Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung nach einem rollierenden System für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Zur Überleitung in das rollierende System werden erstmals und einmalig 2 Vorstandsmitglieder für eine Amtsperiode von 3 Jahren, 2 Vorstandsmitglieder für eine Amtsperiode von 2 Jahren und 2 Vorstandsmitglieder für eine Amtsperiode von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode zurück, so erfolgt die Nachwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Wird ein Vorstandsmitglied auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, so wird er für eine verkürzte Wahlperiode (mindestens 2 Jahre) gewählt, um wieder in das rollierende System mit jährlichen Vorstandswahlen zu kommen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung oder Wiederwahl im Amt.

Säulensprecher:
Die Mitglieder jeder Säule bestimmen einen Säulensprecher und dessen Stellvertreter.

Mitgliederversammlung:
Besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Aufgaben der Organe:
Vorstand
Der Vorstand hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen und den Verein nach außen zu repräsentieren. Der Vorstand verteilt die Aufgaben nach Bedarf unter sich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Der Vorstand kann die Säulensprecher und sachkundige Mitglieder oder Gäste zu Sitzungen beratend hinzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm übertragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Nach Möglichkeit und im normalen Geschäftsgang sollen zwei Vorstandsmitglieder tätig sein.

Säulensprecher
Die Säulensprecher haben die Aufgabe, möglichst viele potenzielle Mitglieder zur Mitgliedschaft in den Säulen zu gewinnen, die Interessen der unterschiedlichen in den Säulen vertretenen Mitglieder zu erfassen, gemeinsame Ziele zu definieren und die Interessen konzentriert und gebündelt dem Vorstand als Entscheidungsvorlage bzw. strategische Zielsetzung vorzulegen. Umgekehrt müssen die Vorstellungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung informativ in die Säulen getragen werden und dort diskutiert, umgesetzt oder als gegensätzliche Meinungsäußerung zurückgegeben werden. Der Informationsaustausch erfolgt über die Säulensprecher. Entscheidungen der Säule sind für den Vorstand immer nur Entscheidungsempfehlungen, die Säule kann selbst keine für den Verein verbindlichen Entscheidungen treffen und nach außen kommunizieren. Die Mitglieder finden sich gemäß ihrer Branche bzw. Interessen in einzelnen Arbeitskreisen (Säulen) zusammen. In diesen Säulen werden die Interessen, Anforderungen und Ziele definiert und die entsprechenden Maßnahmen dazu ausgearbeitet und durchgeführt:

Säulen werden nach Entscheidung des Vorstands gebildet: Derzeit sind dies:

  • Autohäuser
  • Bildung
  • Dienstleister
  • Gastronomie und Tourismus
  • Gesundheit
  • Gewerbepark Drei Hasen
  • Handel
  • Handwerk
  • Immobilien und Stadtentwicklung
  • Unternehmerinnen

zusätzlich können bei Bedarf weitere Säulen ins Leben gerufen werden: Stadtteile Firmen etc.

Die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung, besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstands
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlicher Umlagen
d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
e) die Änderung der Vereinssatzung
f) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. und sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem der Betroffenen oder einem der Anwesenden gewünscht wird.

Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Anliegens oder auf Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Änderung der Satzung sind nur möglich, wenn auf einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Satzungsänderung“ eingeladen wurde. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich, per Fax oder per E-Mail an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen 8 Tage vor der angekündigten Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können noch bis eine Stunde vor Beginn der Versammlung eingereicht werden.

Über den Verlauf der Versammlungen, Vorstandssitzungen oder anderer Veranstaltungen werden Protokolle angefertigt und aufbewahrt. Sie sind vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Der Verein wird eine Haftpflichtversicherung, insbesondere auch für den Vorstand, abschließen.

§ 8 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes “Auflösung des Vereins“ eingeladen wurde, mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Erfolgt kein Beschluss, ist das Vermögen unter den Mitgliedern anteilig aufzuteilen.

§ 9
Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Satzung. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen.

Diese Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 01.04.2009 beschlossen.
Geändert durch Mitgliederversammlung am 25. März 2019.